Nach der EnEV ist bei Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ein Energieausweis auszustellen. Steht ein bestehendes Gebäude zum Verkauf oder zur Vermietung, gilt auch hier, dass potenziellen Mietern oder Eigentümern dieser Ausweis vorzulegen ist.
Grundlage für den Energieausweis für bestehende Gebäude kann wahlwise entweder der berechnete Energiebedarf (sozusagen der theoretische Wert) oder der gemessene Energieverbrauch (der Wert aus der Praxis) sein. Die Wahlfreiheit gilt jedoch nicht für Wohngebäude mit maximal 4 Wohnungen, bei denen vor dem 1. November 1977 der Bauantrag gestellt wurde.
Dem Energieausweis sind idealerweise neben der Angabe des theoretischen/praktischen Energieverbrauchs auch Vorschläge beigefügt, die zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes beitragen können. Eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht.
Zur Ausstellung eines Energieausweise berechtigt sind z.B. studierte Architekten, Bauingenieure, Maschinenbauer & Elektrotechniker, Handwerksmeister oder staatlich geprüfte Techniker aus der Gebäudetechnik, sofern diese eine gewisse Spezialisierung im Bausektor aufweisen.
Trotz der guten Absichten gibt es auch Kritik am Energieausweis. Mangelnde Transparenz und Einfachheit sorgt dafür, dass Laien mit den verwendeten Begriffen nicht zurechtkommen und auf die Aussagen der „Experten“ vertrauen müssen. Eine Prüfung der Qualität der Berechnungen ist somit nicht möglich. Wie so oft wurde eine gute Idee durch Paragraphenreiter und Lobbyisten so kompliziert gemacht, dass sich Otto Normalverbraucher wieder mit einem Haufen Bürokratie rumschlagen muss.
Warten wir ab, was die Zukunft bringt. Die nächste Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) kommt bestimmt… 🙂