Nicht selten kommt es vor, dass man morgens im Mietshaus von lauten Bohrmaschinen geweckt wird, am Mittagstisch gegen dröhnende Schleifgeräte anreden muss und in den Abendstunden völlig überrascht ist, wenn es dann endlich wieder still ist. Allerdings muss man sich auch als Mieter nicht alles gefallen lassen.
Nach neuesten Aussagen des Interessenverbandes Haus & Grund haben im Jahr 2010 die deutschen Hauseigentümer rund 95 Milliarden Euro in die Erhaltung und Modernisierung von Wohnraum investiert. Und wenn die Bundesregierung ihren Plan für die energetische Gebäudesanierung vorwärtstreibt, dann dürften noch mehr Eigentümer an Baumaßnahmen interessiert sein.
Dadurch müssen sich wiederum Mieter auf eventuell mehr Bauarbeiten und den daraus resultierenden Lärm einstellen. Generell gilt zwar, dass Mieter keinen Anspruch auf eine absolute Ruhe haben, doch auch als Mieter muss man nicht alles hinnehmen. Es gibt Mittel und Wege, wie Betroffene sich wehren können, denn oft kommen Beschwerden nicht von ungefähr.
Was Mieter dulden müssen
Die Bauarbeiten ganz zu verhindern ist meistens nicht möglich. So müssen beispielsweise Maßnahmen, die der Instandhaltung des Gebäudes dienen, laut Gesetz hingenommen werden. Bei Modernisierungsarbeiten -wie einer energetischen Sanierungkann man als Mieter kaum einschreiten, dient diese Maßnahme doch einer Verbesserung. Handelt es sich jedoch lediglich um ästhetische Baumaßnahmen im Bad, dann muss man das als Mieter nicht hinnehmen. Laut Gesetz müssen Mieter Baulärm zumindest tagsüber erdulden, denn erst ab 22 Uhr herrscht Nachtruhe. Der Eigentümerverband Haus & Grund empfiehlt seinen Mitgliedern aber von Bauarbeiten nach 20 Uhr abzusehen.
Wie Mieter sich wehren können
Wer das Verhältnis Mieter-Vermieter nicht überstrapazieren möchte, sollte zunächst einmal auf rechtliche Schritte verzichten und lieber erst das Gespräch suchen. Dröhnt an einem Ruhetag wie dem Sonntag dann aber doch mal Lärm von der Bohr- oder Schleifmaschine durch das Haus, dann ist ein Anruf beim Ordnungsamt durchaus legitim. Bei penetranter Ruhestörung kann man in Ausnahmefällen beim Gericht sogar eine einstweilige Verfügung erwirken. Mieter sei es geraten ein Lärmprotokoll zu führen. In Kombination mit einer eidesstattlichen Erklärung kann man somit schneller einen Stopp erzielen. Im sogenannten Lärmprotokoll hält man die Dauer und Art der Lärmbelästigung in schriftlicher Form fest. Sollte der Lärm von Nachbarn oder Ihren Helfern kommen, so kann der Mieter sich an seinen Vermieter wenden und Ihn bitten einzuschreiten.
Der Vermieter gilt sogar als verpflichtet bei fortschreitendem extrem lautem Lärm aus der Nachbarwohnung eine Abmahnung auszusprechen. Das kann bis zu einer außerordentlichen Kündigung gehen. Handelt es sich um Lärmbelästigung vom Nachbargrundstück kann man auch in diesem Fall die Polizei rufen. Bei entsprechenden Härtefällen kann man ebenfalls gegen anstehende Bauarbeiten vorgehen. Lebt beispielsweise ein schwer kranker Mann im Haus, für den die Lärmbelastung unzumutbar wäre, kann man sich als Mieter auch an den Vermieter wenden. Sollte es zu keiner Einigung kommen, ist der Rechtsweg natürlich nicht mehr ausgeschlossen. Bevor man jedoch rechtliche Schritte einleitet, sollte man als Mieter immer zuerst alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen und das Verhältnis zum Vermieter oder den Nachbarn zivilisiert halten.
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